Eulenhaupt Translation Services • Erfahrener Spezialist für fach- und sachkundige juristische Übersetzungen und das professionelle Prüfen juristischer Übersetzungen

Das Auftragsverhältnis zwischen Dienstleister und Kunde



Eulenhaupt Translation Services als Kollektiv stellt für Übersetzungs- und Revisions- bzw. Korrekturaufträge regelmäßig folgende Kostensätze auf der Basis eines Seitenpreises in Rechnung, wobei eine Seite 50 Zeilen mit jeweils 55 Anschlägen umfasst.

Ferner finden auf sämtliche unserer Dienstleistungen die nachstehend angegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Anwendung.

Preise


Kostensätze für juristisches Übersetzen, Lektorat und Korrektorat

Für Übersetzungs- Lektorats- und Korrektoratsaufträge gilt folgendes Preisschema:

Übersetzungsexte, die mehr als 2 Seiten umfassen.

Hier liegt der Preis zwischen € 50, 00.- und € 75, 00.- zuzüglich Mehrwertsteuer pro Seite, abhängig von der inhaltlichen Komplexität und den vorgegebenen Zeitschemen
(was einem Zeilenpreis von € 1,00.- bis € 1,50.- entspricht und somit unterhalb der sich aus dem JVEG ergebenden Standarsätze für Übersetzungsdienstleistungen liegt).

Übersetzungsexte, die weniger als 2 Seiten umfassen.

Hier liegt der Preis zwischen € 55, 00.- und € 80, 00.- zuzüglich Mehrwertsteuer pro Seite, abhängig von der inhaltlichen Komplexität und den vorgegebenen Zeitschemen
(was einem Zeilenpreis von € 1,05.- bis € 1,60.- entspricht und somit unterhalb der sich aus dem JVEG ergebenden Standarsätze für Übersetzungsdienstleistungen liegt).

Übersetzungsexte, die mehr als 20 Seiten umfassen.

Hier gilt es einen individuellen Preis zu vereinbaren, ebenfalls unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads und des vorgegebenen Liefertermins.

Korrekturtexte

Übersetzungsrevision: Der Preis für die einfache Prüfung bzw. Überprüfung bzw. die Korrektur (Korrekturlesen) seitens Dritter übersetzter Rechtstexte also uns zur Prüfung angereichter Rechtsübersetzungen (juristisches Korrektorat bzw. Fachkorrektorat) wird auf Stundenbasis erhoben und beläuft sich auf € 90,00.- zuzgl. MwSt. pro Stunde für kleinere redaktionelle Aufträge.

Das Stundenhonorar für größere Aufgabenstellungen in Bezug auf ein eingehendes (umfassendes) Prüfen und Korrigieren seitens Dritter erbrachter Übersetzungsdienste (juristisches Lektorat bzw. Fachlektorat, umgangssprachlich: Revision) und Post-Editing, also die professionelle Nachbearbeitung weitgehend maschinell generierter Übersetzungen, ist gegebenenfalls zu vereinbaren.

Beglaubigte Übersetzungen

Für eine Prüfung samt Beglaubigung (amtlich anerkannter Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermerk einer Übersetzung) stellen wir pauschal € 30, 00.- zuzüglich Mehrwertsteuer je Dokument, das professionell beglaubigt werden muss, in Rechnung.

AGB


Auf das Vertragsverhältnis zwischen Eulenhaupt Translation Services, als ein auf juristisches Fachlektorat und juristische Übersetzungen spezialisierter Übersetzungsdienst in der Eigenschaft als Werkunternehmer, und einem Auftraggeber, in der Eigenschaft als Werkbesteller, kommen folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachstehend: die AGB) zur Anwendung.

Artikel 1 – Anwendbarkeit


1.1 Nachstehende AGB finden Anwendung auf alle Rechtsgeschäfte und geschäftsähnliche Handlungen im Verhältnis Eulenhaupt Translation Services in der Eigenschaft als Rechts- und Sprachsachverständige, bzw. erfahrene Spezialisten für die Übersetzung juristischer Texte, bzw. erfahrene spezialisierte Rechtsübersetzer (nachstehend: der Jurist-Übersetzer) als Unternehmer (Werkunternehmer) und dem Auftraggeber als Besteller (Werkbesteller, nachstehend: der Auftraggeber).
1.2 AGB des Auftraggebers bleiben unberücksichtigt, soweit nicht der Auftraggeber als Besteller und der Jurist-Übersetzer als Unternehmer deren Verbindlichkeit schriftlich vereinbart haben.
1.3 Ist in diesen AGB von der männlichen Form die Rede, schließt dies die weibliche Form mit ein (Verwendung des generischen Maskulinums durch die Verwender vorliegender AGB).

Artikel 2 – Angebote und Auftragsabhandlung


2.1 Sämtliche Angebote und angegebenen Preise sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Eine Vereinbarung kommt rechtswirksam zustande, sobald der Auftraggeber dem Jurist-Übersetzer eine schriftliche Auftragsbestätigung abgegeben hat, oder – sollte kein Angebot unterbreitet worden sein – durch die schriftliche Bestätigung der Annahme des Auftrags zur Ausführung des Werks durch den Juristen-Übersetzers dem Auftraggeber gegenüber. Für den Fall, dass es dem Juristen-Übersetzer unmöglich war, zu dem Zeitpunkt, an dem das Angebot abgegeben wurde, den gesamten Übersetzungstext einzusehen, d.h. den tatsächlichen Umfang des Werks zur Kenntnis zu nehmen, darf der Jurist-Übersetzer, nachdem der Auftraggeber das Angebot akzeptiert hat, anfänglich vereinbarte Honorare und Liefertermine widerrufen.
2.3 Der Jurist-Übersetzer darf davon ausgehen, dass der Auftraggeber die Person ist, die ihm den Auftrag erteilt hat, es sei denn, diese Person hätte unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, im Namen oder auf Rechnung eines Dritten zu handeln und in dieser Eigenschaft Name und Anschrift des Dritten dem Juristen-Übersetzer gegenüber in diesem Zusammenhang unmissverständlich kennbar gemacht.

Artikel 3 – Änderung bzw. Widerruf des Auftrags


3.1 Wenn, nachdem die Vereinbarung (Werkvertrag) zustande gekommen ist, der Auftraggeber Änderungen an dem in Auftrag gegebenen Werk, d.h. am Übersetzungstext vornimmt, die über geringfügige Änderungen hinausgehen, kann der Jurist-Übersetzer vereinbarte Honorare und/oder Liefertermine anpassen oder den Auftrag im Nachhinein ablehnen, d.h. dessen Annahme widerrufen.
3.2 Wenn der Auftraggeber als Werkbesteller seinen Auftrag zurücknimmt, d.h. die Bestellung annulliert, ist er verpflichtet, für bereits ausgeführte Teile des Auftrags zur Übersetzung zu zahlen. Dies gilt auch in Bezug auf Vorarbeiten, die im Rahmen der Auftragsausführung vom Juristen-Übersetzer geleistet wurden.
3.3 Sollte der Jurist-Übersetzer Zeit für die Ausführung des Auftrags (siehe nachstehend) freigemacht haben, und kann er diese Zeit nicht mit anderen Auftragsarbeiten füllen, schuldet der Auftraggeber dem Juristen-Übersetzer 50% des Honorars, fällig für den Teil des Auftrags, der nicht ausgeführt wurde.

Artikel 4 – Auftragsausführung


4.1 Es obliegt dem Juristen-Übersetzer, den Auftrag gewissensvoll in seiner Qualifikation als Rechts- und Sprachsachverständigem und unter Einsatz seiner fachlichen Fähigkeiten und Wissen gemäß dem vom Auftraggeber vorgegebenen Zweck professionell auszuführen.
4.2 Der Jurist-Übersetzer wahrt hinsichtlich der ihm vom Auftraggeber anvertrauten Daten äußerste Vertraulichkeit.
4.3 Auf Anfrage des Juristen-Übersetzers stellt der Auftraggeber sämtliche verfügbaren Informationen in Bezug auf den zu übersetzenden Text zur Verfügung, einschließlich Dokumentation und gegebenenfalls vorhandenen Teminologielisten. Die (postalische) Übermittlung solcher Dokumente geschieht auf Kosten des Auftraggebers.

Artikel 5 – Lieferung, Fristen, Termine


5.1 Vereinbarte Lieferfristen/Liefertermine sind der Zeitraum, der für die Ausführung des Auftrags voraussichtlich beansprucht wird, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde. Ist es absehbar, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, hat der Jurist-Übersetzer dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
5.2 Hat der Jurist-Übersetzer Verzug bei der Auftragsausführung/Auftragsabwicklung zu vertreten, hat der Auftraggeber das Recht – insofern ein Aufschieben nach Maßgabe von Vernunft unangemessen erscheint – vom Vertrag zurückzutreten, wobei er jedoch gegenüber dem Juristen-Übersetzer keine Schadenersatzansprüche geltend machen kann.
5.3 Im Moment der Zustellung per Post, gilt die Lieferung zum Zeitpunkt der Posteinlieferung als stattgefunden.
5.4 Übermittlung und Rückübermittlung von Dokumenten per E-Mail gilt in dem Moment, in dem das Medium den Versand in Form einer Protokolldatei festhält (Sent), als erfolgt. Der ausdrücklichen Bestätigung des Erhalts durch den Adressaten (Reply) bedarf es dazu nicht.

Artikel 6 – Honorar und Zahlung


6.1 Honorare verstehen sich grundsätzlich als Seitenhonorar (Normseite: 50 Zeilen mit jeweils 55 Anschlägen). Für andere Arbeiten als Übersetzungen (redaktionelle Arbeiten) wird ein Stundenhonorar geltend gemacht. Der Jurist-Übersetzer hat gegebenenfalls das Recht, Zusatzkosten, die im Rahmen der Auftragsabhandlung entstanden sind, ebenfalls in Rechnung zu stellen (Quellenanalyse usw.), jedoch nur insofern dies im Voraus nachweislich vereinbart worden ist.
6.2 Sämtliche vom Juristen-Übersetzer genannten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer (MwSt.).
6.3 Rechnungsbeträge sind mit der Übermittlung der Auftragsarbeit (des Auftagswerks) fällig und sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen. Findet die Begleichung nicht innerhalb dieser 30-tägigen Frist statt, ist der Auftraggeber in Verzug.

Artikel 7 – Reklamationen


7.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Beschwerden und Reklamationen hinsichtlich der Übersetzung dem Juristen-Übersetzer mitzuteilen, unter Erläuterung der Gründe seiner Unzufriedenheit. Er hat dies gegebenenfalls schriftlich, so unverzüglich wie möglich zu tun, auf jeden Fall aber innerhalb von zehn Tagen nach Übermittlung der Auftragsarbeit (des Auftagswerks). Die Mitteilung einer Beschwerde oder Reklamation befreit den Auftraggeber nicht von seinen vertraglichen Pflichten (Zahlung des Honorars für die geleistete Auftragsarbeit bzw. das erbrachte Autragswerk).
7.2 Auf Grund berechtigter Beschwerden und Reklamationen wird der Jurist-Übersetzer die anfängliche Übersetzung unverzüglich nachbearbeiten (berichtigen) und diese rückübermitteln.
7.3 Dieses Recht auf Überarbeitung bzw. Nachbesserung (Berichtigung) verfällt, wenn der Auftraggeber die Auftragsarbeit seinerseits bearbeitet hat oder bearbeiten hat lassen, bzw. bereits an Dritte weitergeleitet hat.

Artikel 8 – Haftung und Haftungsausschluss


8.1 Der Jurist-Übersetzer haftet lediglich für anhaltende Schäden, die direkte und belegbare Folge eines Pflichtversäumnisses sind, das dem Juristen-Übersetzer zuzuschreiben, bzw. zuzurechnen bzw. von ihm zu vertreten ist. Der Jurist-Übersetzer ist zu keinem Zeitpunkt haftbar für andere Formen von Schäden, was insbesondere Folgeschäden und infolge einer Verspätung/Verzögerung entstandene Schäden, Verlust von Einkommen oder entgangene Gewinne mit einschließt.
8.2 Evidente Zweideutigkeiten im Ausgangstext entbinden - nachdem der Jurist-Übersetzer den Auftraggeber entsprechend unterrichtet und letzterer in Verzug bleibt, darauf einzugehen (Gläubigerverzug), den Juristen-Übersetzer aus jeglicher Haftpflicht.
8.3 Soweit dem Jurist-Übersetzer kein grob fahrlässiges Handeln zuzurechnen ist, haftet er nicht für Schäden die sich ergeben aus dem Verlust von Daten, die ihm zur Erfüllung seiner vertraglichen Verbindlichkeiten (Auftragsausführung) zur Verfügung gestellt wurden. Auch kann der Jurist-Übersetzer im Allgemeinen nicht haftbar gemacht werden für Schäden, die sich aus der gängigen und branchenüblichen Nutzung von Informations- und Telekommunikationstechnologie ergeben.
8.4 Der Auftraggeber stellt den Juristen-Übersetzer frei von Ansprüchen Dritter, die auf den Einsatz der gelieferten Auftragsarbeit zurückzuführen sind und die über den sich aufgrund dieses Artikels ergebenden Haftungsumfang des Juristen-Übersetzers hinausgehen.

Artikel 9 – Geistiges Eigentum


9.1 Vorbehaltlich einer ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung, aus der der sich Abweichendes ergibt, ist der Jurist-Übersetzer Inhaber der Rechte am geistigen Eigentum seiner Übersetzungen und anderen von ihm geschriebener Texte.
9.2 Der Auftraggeber stellt den Juristen-Übersetzer frei von etwaigen Ansprüchen Dritter hinsichtlich vermeintlicher (behaupteter) Verletzungen in Bezug auf Eigentum, Patentrechte, Urheberrechte, Markenrechte oder Geschmacksmuster- und Designerrechte im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung.

Artikel 10 – Rücktritt, Vertrags(auf-)lösung bzw. aufhebung bzw. -beendigung


10.1 Verletzt der Auftraggeber seine Vertragspflichten oder ist er Gegenstand eines Konkurs-, Insolvenz-, Liquidations-, Vergleichs- oder ähnlichen Verfahrens oder eines Zahlungsmoratoriums, hat der Jurist-Übersetzer ohne jegliche Schadenersatzpflicht das Recht, den geschlossenen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu lösen oder aber die Erfüllung der sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten aufzuschieben. Er kann sodann seine Ansprüche unmittelbar geltend machen.
10.2 Ist es dem Juristen-Übersetzer nicht möglich, seine vertraglichen Obliegenheiten aufgrund von Umständen, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen zu erfüllen, ist er berechtigt, den Vertrag zu lösen, ohne dass ein solcher einseitiger Rücktritt vom Vertragsverhältnis Schadenersatzansprüche oder -pflichten begründet.

Artikel 11 – Höhere Gewalt


11.1 Unter höherer Gewalt wird in diesen AGB in Ergänzung zu ihrer Bedeutung nach dem Gesetz und gemäß gängiger Rechtsprechung jeder äußere, vorhersehbare oder unvorhersehbare Umstand verstanden, auf den der Jurist-Übersetzer keinen Einfluss ausüben kann, der ihn jedoch daran hindert, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesen Umständen gehören auf jeden Fall, aber nicht ausschließlich: Brand, Unfall, Epidemie, Krankheit, Streik, Aufruhr, Krieg und behördliche Maßnahmen, die sich auswirken auf die Fähigkeit des Juristen-Übersetzers zur Erfüllung seiner vertraglichen Verbindlichkeiten.
11.2 Während der Dauer höherer Gewalt gelten die Verbindlichkeiten des Juristen-Übersetzers als ausgesetzt. Hält der Zeitraum, in dem die Erfüllung der Verpflichtungen durch den Juristen-Übersetzer aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, länger als zwei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher, gilt die in diesem Absatz vorgesehene Berechtigung zur Aussetzung der Leistung nur insoweit, als ihm diese Berechtigung von Gesetzes wegen zusteht.

Artikel 12 – Anwendbares Recht und Zuständigkeit


12.1 Zwischen einem deutschen, österreichischen oder Schweizer Auftraggeber und dem Juristen-Übersetzer zustande kommende Rechtsgeschäfte unterliegen deutschem Recht.
12.2 Zuständig im Falle eines Rechtsstreits sind die Gerichte am Niederlassungsort des Juristen-Übersetzers (Berlin).