Eulenhaupt Translation Services • Übersetzung und Übersetzungsrevision durch Juristen

Übersetzung und Übersetzungsrevision durch Juristen



„Recht ist in Sprache verfasst und ohne sie nicht zu haben. Die Verständigung darüber, was Recht und was rechtens ist, ist an das Medium der Sprache gebunden. Sie bildet die Basis, ohne die das Recht nicht entsteht, interpretiert werden und anerkannt werden kann.”

Eulenhaupt Translation Services versteht sich als modernes Dienstleistungsunternehmen, nicht nur, aber vor allem für Praxisjuristen: ‚Übersetzungen von Juristen für Juristen‘ lautet der Gedanke, der dem hier beschriebenen Netzwerk zugrunde liegt.

Haben Sie in der Vergangenheit schon einmal eine juristische Übersetzung einem Übersetzungsbüro in Auftrag gegeben und mussten Sie dann feststellen, dass die inhaltliche Qualität der Übersetzung zu wünschen übrig ließ?
Verwunderlich ist dies keinesfalls, denn ein noch so guter Diplomübersetzer, der nicht auch Jurist ist, stößt beim Übersetzen von Texten mit Bezug zu Recht und Wirtschaft unwillkürlich an Grenzen.

Und doch vertrauen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, ja sogar Rechtsanwälte und Notare der Übersetzungsagentur vor Ort die Übersetzung ihrer für ausländische Klienten bzw. Mandanten bestimmten Unterlagen an. Man hofft und geht davon aus, dass alles seine Richtigkeit haben wird. Schließlich handelt es sich um das Übersetzungsbüro der Wahl oder besser gesagt des Vertrauens, ein eigens ‚auf juristische Übersetzungen spezialisiertes Übersetzungsbüro‘ der Auskunft zufolge, wobei sich die Übersetzer dort ja als ‚juristische Übersetzer‘ bezeichnen und als Nachweis ihrer Qualifikation - vordergründig vollkommen zurecht - auf die Vereidigung beim Landgericht vor Ort bzw. die Ermächtigung durch selbiges verweisen.

Indes, selbst prüfen, geschweige denn nötigenfalls nachbessern, im Sinne von korrigieren, kann man die Übersetzung der Unterlagen in vielen Fällen nicht.

Nun wird bei der Übersetzung von gängigen Rechts- oder Finanztexten, wie einfachen Arbeitsverträgen oder Jahresabschlüssen, gegen diese Vorgehensweise bestimmt nichts einzuwenden sein.

Wie aber sieht es bei der Übersetzung komplexer juristischer Abhandlungen aus? Stellt sich nicht gerade etwa im Falle der Übersetzung von Verträgen ineinandergreifender Art, Satzungsänderungen oder Due-Diligence-Prüfungen die Frage, ob ein öffentlich bestellter und vereidigter Übersetzer hier nicht nur sprachlich einwandfreie, sondern auch solche Übersetzungen erstellen kann, die in inhaltlicher wie in formaler Hinsicht stets präzise und daher uneingeschränkt brauchbar sind?

Der interdisziplinäre Ansatz, dem unser aus Juristen-Übersetzern, Wirtschaftswissenschaftlern und Diplom-Übersetzern bestehendes Netzwerk sich verpflichtet fühlt, ist der: Wir wollen neben der sprachlichen Kohärenz vor allem auch die inhaltliche Konsistenz unserer Übersetzungen ohne Wenn und Aber gewährleisten können!

Arbeitsweise


Deswegen arbeiten wir als Netzwerk juristischer Fachübersetzer nach dem erweiterten Vieraugenprinzip oder besser gesagt Prinzip des fachübergreifenden Dialogs. Demzufolge wird die von einem Juristen bzw. Ökonomen angefertigte Übersetzung von einem Diplomübersetzer insbesondere anhand von sprachlichen, genauer sprachtheoretischen (translatorischen) Gesichtspunkten geprüft und erforderlichenfalls beglaubigt, wie auch im umgekehrten Falle die von einem Diplomübersetzer durchgeführte Übersetzung einer fachlich-sachlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer Korrektur durch einen Juristen bzw. Fachwirt als Zweitübersetzer unterzogen wird.

Unser besonderes Interesse als juristische Übersetzer


Routinierter, im Wortsinne raffinierter, d.h. geschliffener Umgang mit sowohl der jeweiligen Ausgangssprache als auch der jeweiligen Zielsprache soll kombiniert werden mit Fachwissen bezüglich den Übereinkünften und Unterschieden divergierender Rechtsrahmen: Erwähnt seien in diesem Zusammenhang die Übereinkünfte und Unterschiede innerhalb einer Rechtsordnung, des Schweizer Rechts etwa, zwischen verschiedenen Rechtsordnungen innerhalb eines Rechtskreises, des deutschen Rechts gegenüber dem niederländischen Recht, etwa, in beider Eigenschaft als Teil kontinentaleuropäischer nämlich sowohl ‚germanischer‘ bzw. ‚alt-holländischer‘ als auch ‚Napoleonischer‘ Rechtskultur, oder gar die strukturellen Unterschiede verschiedener Rechtskreise, etwa des deutschen Rechtes, eingebettet in den kontinentaleuropäischen Rechtskreis bzw. Civil law-Rechtskultur, gegenüber dem englischen Recht in dessen Eigenschaft als Basis des angelsächsischen Rechtskreises bzw. der Common law-Rechtkultur, weil ...

Hintergründe


... wie schon erläutert, die Übersetzung von Rechtstexten einzelne Übersetzer immer wieder von neuem vor große Herausforderungen stellt, da die juristische Übersetzung neben der syntaktisch, idiomatisch, orthografisch, semantisch und grammatisch korrekten Wiedergabe des Basistextes auch ganz wesentlich die Korrektheit des Gesamtinhalts des Zieltextes voraussetzt.

Über fundierte sprachliche Kenntnisse hinaus bedarf es dazu detaillierten Wissens zu den einzelnen Rechtsrahmen, mithin den jeweiligen Grundlagen der einzelnen Rechtsordnungen, nämlich deren strukturellen Aufbau und wesentlichen Inhalt.
  • In seiner Dissertation: „Übersetzer - Beruf oder Berufung? Translatorische Kompetenzen und Übersetzungsarbeit im Zeitalter der internationalen Kommunikation” bringt der polnische Linguist und Translationswissenschaftler Arkadiusz Jasinski diese Besonderheit der juristischen Übersetzung unter 3.1.2: „Juristische Texte” wie folgt zum Ausdruck: „Die Übersetzung von Rechtstexten aller Art unterscheidet sich wesentlich von der Übersetzung anderer Fachtexte - sie kann nicht allein auf einem sprachlichen Verständnis beruhen. Das heißt, es sind nicht nur die Inhalte der fremdsprachlichen Sätze, die vom Übersetzer verstanden und in die Zielsprache übertragen werden, sondern vielmehr auch die juristischen Zusammenhänge, die im Zieltext wiedergegeben werden müssen. Jeder Rechtstext ist in den Geltungsbereich einer nationalen Rechtsordnung eingebettet. Um seine kommunikative Funktion auch in der Zielsprache zu erfüllen, muss der ausgangssprachliche Text deshalb nicht nur sprachlich korrekt, sondern auch unter Berücksichtigung einer bestimmten Rechtsordnung übersetzt werden. Hier kommt also ein zusätzlicher Aspekt der Translation zum Vorschein, der sich aus dem lateinischen Ursprung des Wortes transferre - ‚hinüberbringen‘ - ergibt, das heißt der Aspekt des Vermittelns von Inhalten aus einer Rechtsordnung in eine andere. In diesem Sinne erfordert speziell die juristische Übersetzung eine besondere fachbezogene Kompetenz.”
  • In der Abhandlung „Übersetzen von Rechtstexten” des österreichischen Translationswissenschaftlers Peter Sandrini liest sich dies so: „Der Übersetzer von Rechtstexten besitzt neben den offensichtlichen Sprachkenntnissen, der Fähigkeit zur Terminologierecherche und zur rechtsvergleichenden Terminologiearbeit, zur Textanalyse und zum Erkennen von Textsortenmerkmalen auch ausführliche Kenntnisse in beiden Rechtsordnungen. Gerade der Mangel an profundem rechtlichen Fachwissen wird einem Übersetzer für Rechtstexte meist vorgeworfen und führt häufig dazu, dass einem ausgebildeten Juristen mit Sprachkenntnissen bessere Übersetzungen zugetraut werden als ersterem in seiner Eigenschaft als ausgebildeter Übersetzer. Ohne hier auf eine ausschweifende Diskussion über translatorische Kompetenz eingehen zu wollen, bildet rechtliches Fachwissen eine unabdingbare Voraussetzung für eine gelungene juristische Übersetzung, unabhängig von jeder formalen Ausbildung. Diese allgemeine Forderung muss jedoch präzisiert werden: Es genügt nicht - wie im Fall des formal ausgebildeten Juristen - eine allgemeine Ausbildung in einer Rechtsordnung mit der Fähigkeit, die rechtliche Wirkung potentieller Rechtstexte abschätzen zu können. Dieselben Kenntnisse müssen auch für die Zielrechtsordnung gegeben sein. Eine Forderung, die wohl kaum durch eine, wenn auch noch so umfangreiche Ausbildung erfüllt werden kann. Vielmehr besitzen speziell juristische Übersetzer (juristische Fachübersetzer) die Kompetenz, sich in möglichst kurzer Zeit Informationen über das jeweilige juristische Teilgebiet zu beschaffen sowie Fachleute dieses Teilgebietes zu befragen.”
  • Bemerkens- oder vielmehr erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist auch die Einlassung der bekannten deutschen Translationswissenschaftler Hans Vermeer und Katahrina Reiss: „Wenn schon die Praxis der allgemeinen Übersetzungslehre weitgehend auf Intuition beruht, so muss dies erst recht für die Didaktik des juristischen Übersetzens gelten und darf es nicht wundern, dass die übersetzerische Praxis lediglich intuitive Handlungskonzepte erkennen lässt. Die Analysen haben ergeben, dass das Übersetzen von Rechtstexten nicht nur hinreichende juristische Kenntnisse, sondern auch einen linguistisch/translatorisch geschärften, nach Textsorten und Textklassen differenzierenden Blick für die unterschiedlichen Vertextungskonventionen der Ausgangs- und Zielsprache und darauf aufbauende, bewusst verfolgte Übersetzungsstrategien erfordert. In diesem Sinne: Voraussetzung für juristisches Übersetzen ist nicht nur die Rechtsvergleichung, sondern immer auch die Rechtssprachvergleichung.”
  • Verwiesen sei ferner auf die Arbeit der Übersetzerin (und Dozentin) Cornelia GriebelRechtsübersetzung und Rechtswissen: Kognitionstranslatologische Überlegungen und empirische Untersuchung des Übersetzungsprozesses”, in dem die Autorin sich zur Sache wie folgt äußert: „Grundsätzlich steht der Rechtsübersetzungsanfänger vor terminologischen wie auch phraseologischen und konventionsspezifischen Problemen, die an der Textoberfläche allein nicht lösbar sind sondern eine umfangreiche Einarbeitung in die Denkwelt beider beteiligten Rechtsordnungen erfordert. Um die Besonderheiten der anderen Rechtsordnung transparent zu machen und den Zieltextempfänger darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Text aus einer anderen Rechtsordnung handelt, muss der Übersetzer beide Rechtsordnungen in Bezug zueinander setzen können und er bedient sich daher, zumeist intuitiv, rechtsvergleichender Verfahren. Aus rechtsvergleichenden Schritten ergibt sich eine der Hauptschwierigkeiten der juristischen Übersetzung”.
  • Und schließlich sei hingewiesen auf das Essay „Rechtsvergleichendes Übersetzen” des Philosophen und Juristen Marcus Galdia das im Zuge der Reihe „Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung” erschienen ist: „Die juristische Übersetzung ist und bleibt im Kern an den Inhalt der jeweiligen betroffenen Rechtsinstitute gebunden (...) dabei kommt rechtslinguistischen Untersuchungen, die die rechtsvergleichende Methode hervorheben, eine richtungsweisende Rolle zu. Hintergrund solcher übersetzerischer Entscheidungen bilden strukturelle Unterschiede der jeweiligen Rechtssysteme und die funktionale Verankerung der jeweiligen Begriffe in Systemen der nationalen Rechte, die kontextabhängig die Verwendung der genannten Systembegriffe zulassen oder sie ausschließen. Eine derartige Analyse ist nur vor einem breit angelegten Hintergrund praktizierbar, da sonst strukturelle und funktionale Unterschiede nicht sichtbar werden und den Übersetzer zur Verwendung lexikalisch verwandter Begriffe veranlassen, die aus rechtsvergleichender Sicht unangebracht erscheinen.”
Trefflichst zusammenfassen lassen sich die obigen fünf Zitate abschließend in einem Satz des ungarischen Mathematikers Johann von Neumann: „Es hat keinen Sinn, präzise zu sein, wenn man nicht weiß, worüber man spricht“, eine Interpretation des 'Rem tene, verba sequentur' (Beherrsche die Sache, dann folgen die Worte)

Geschichte


Gründungsjahr von Eulenhaupt Translation Services ist 1995. Gründer ist, als juristischer Übersetzer, der niederländische Jurist Michael Eulenhaupt, der damals als Student an der Juristischen Fakultät der Universität Amsterdam bereits juristische Fachübersetzungen Niederländisch - Deutsch - Englisch ausgeführt hatte. Für einen Studenten niederländisches Recht mit deutscher Muttersprache hatte dies nahegelegen, nicht zuletzt aufgrund der Nebenbeschäftigung als Sprachmittler zur Finanzierung des Studiums.

Nach dem Abschlussexamen zum Ende des Jahres 1994 begann Michael Eulenhaupt sich recht bald anstelle des objektiven Rechts auf die rein sprachlichen Aspekte der jeweiligen Rechtsordnung - die Jurisdiktion im Wortsinne - zu fokussieren, zu konzentrieren, ja zu spezialisieren.

Als deutsch-niederländischer Jurist bietet Michael Eulenhaupt mit Eulenhaupt Translation Services, einem Übersetzungsbüro ausschließlich spezialisiert auf juristische Übersetzungen seit nunmehr fast 30 Jahren Rechtsübersetzungen und Wirtschaftsübersetzungen als Fachübersetzungen auf fachlich und sachlich hohem Niveau.

Medien – Computer-Hardware


Bestmögliche, das heißt möglichst zeitnahe Kommunikation zwischen Auftraggebern und Eulenhaupt Translation Services soll durch den Einsatz modernster Kommunikationsmittel wie Smartphone und E-Mail gewährleistet werden.

Computer-Software – Automatische Spracherkennung – Computer Aided Translation (CAT)


Alle Übersetzer unseres Netzwerks sind sehr geübt im Umgang mit automatischer Spracherkennung und vertraut mit sogenanntem computerunterstütztem Übersetzen, das ja dann sinnvoll ist, wenn Texte durch strukturelle Wiederholungen in der Wortwahl (Semantik) und im Satzbau (Syntax) auffallen. Es geht bei den sogenannten CAT-Programmen (Computer Aided Translation) also darum, terminologische und phraseologische Strukturen auf einem sogenannten Translation Memory zu speichern.

Besonders effizient ist das Arbeiten mit Translation Memories nun dann, wenn weite Textpassagen sich wiederholen und in Fällen, in denen Rechtsdokumente in Serie regelmäßiger Aktualisierung bedürfen. Da ersteres in Bezug auf juristische Übersetzungen aber eine Ausnahme darstellt - man denke an Urkunden und Jahresabschlüsse - lassen sich, anders als technische Texte, etwa Vertragstexte, insbesondere komplizierte Verträge und auch Schriftsätze allgemein nur bedingt mit computerunterstütztem Übersetzen erstellen, bzw. bearbeiten, d.h. es lässt sich daraus nur eingeschränkt Mehrwert infolge von Effizienzgewinn erzielen, was wiederum nicht heißen mag, dass für die Generierung von Terminologiedatenbanken zur Gewährleistung terminologischer Konsistenz das Arbeiten mit solchen Hilfen nicht durchaus hilfreich und lohnenswert sein kann und ist!

Hingewiesen schließlich sei an dieser Stelle auf den Umstand, dass zum einen computerunterstütztes bzw. computergestütztes Übersetzen im Lauf der Jahre an Bedeutung gewonnen hat. Im Zuge der nachgenannten Entwicklung immer weiter fortschreitender Integration dessen, was als Künstliche Intelligenz bezeichnet wird, Bestandteil des Übersetzungsprozesses geworden ist, bzw. werden wird. Zum anderen ist es so, dass sich die Begrifflichkeiten hier teilweise überschneiden, denn so von computergestütztem Übersetzen die Rede ist, sich dies in Teilen auch auf die nachstehend erläuterte maschinelle Übersetzung bezieht und insbesondere auf die Hybridformen der humanen und maschinellen Übersetzung, mitunter bezeichnet als HAMT (Human Aided Machine Translation).

Künstliche Intelligenz, Maschinelles Übersetzen, Post-Editing Machine Translation (PEMT)


Was die erwähnte künstliche Intelligenz, auch und gerade in Bezug auf die juristische Übersetzung, nämlich die automatisierte Übersetzung anbelangt, ist festzuhalten, dass mit Eingang des dritten Jahrzehnts des 21. Jahrhunderts die seit Ende des 20. Jahrhunderts bestehende Evolution automatischen Übersetzens zur Revolution wird, da infolge der enorm zugenommenen und zunehmenden Qualität eine maschinelle Übersetzung einfach gestrickter, d.h. allgemeiner Texte mittlerweile in fast allen Bereichen (einschließlich dem Bereich des Rechts - aber nicht der Literatur) durchaus als Rohübersetzung herhalten kann und also verwendet wird.

Stichworte: Natural Language Processing, wie auch Self Learning Algorithms und Neural Machine Translation, sowie neuerdings Large Language Models.

Folgt man den Einlassungen einschlägig befasster Kollegen im Internet zum Thema DeepL, also dem Avantgardisten des maschinellen Übersetzens unter Anwendung der sogeannnten neuronalen, fällt eines auf: Es werden stets Beispiele fehlerhaft übersetzter Sätze präsentiert, meist, zwecks Beleg auf- bzw. ausgeführter allgemeiner Unzulänglichkeiten und struktureller Schwächen solcher automatisiert übersetzter Sätze, unter Hinzufügung eines Screenshots der jeweiligen DeepL-Eingabemaske. Und dabei wird nun so getan, als ob die Möglichkeiten dieses auf Algorithmen basierten Programms mit der präsentierten A priori-Übersetzung erschöpft seien.

Gleichwohl, in diesem nachvollziehbaren Unterfangen ist klar der Wunsch der Vater des Gedankens. Denn das eigentliche Potenzial maschinellen Übersetzens ergibt sich ja erst aus den jeweils ad hoc also on-the-fly mannigfaltig gebotenen und im Zuge des Deep Learning stetig zunehmenden alternativen Übersetzungsoptionen. Und eben genau aus diesem Umstand heraus ergibt sich überhaupt erst die wirkliche Stärke automatisiert erstellter Übersetzungen, ergo Bedrohung für den konventionellen Übersetzer!

Wesentlich ist es, sich hier der Gegensätzlichkeit a priori und ad hoc bewusst zu sein, da das Verfahren a priori, also das automatisierte Übersetzen ganzer Seiten oder Dateien in einem Ruck, nach der Erfahrung des Fachübersetzers Mehrwert nur bei einfachen und allgemeinen Texten generiert. Als Grundregel gilt: Je fachbezogener und komplexer der Text, desto wertloser die maschinelle Übersetzung gemäß der A priori-Vorgehensweise, da desto beträchtlicher der Aufwand an mental fordernder Nachbearbeitung, was prinzipiell auch für das Verfahren a priori durch sogenannte trainierte Maschinen gilt, sei es weniger erheblich, und zwar nicht zuletzt aufgrund des profanen Umstands, dass es Menschen sind, welche die Maschinen trainieren.

Und diese Trainer bzw. Programmierer sind infolge des ebenso profanen Umstands, dass multilingualer wirklicher sachbezogener Verstand und Erfahrung in Sachen Sprache allgemein und speziell Rechtssprache, kombiniert mit computerlinguistischem Wissen, nicht allzu verbreitet sind, oft nicht hinreichend für diese Aufgabe qualifiziert.

Nun wird automatisches Übersetzen, konkret also die neuronale maschinelle Übersetzung das Berufsbild des Übersetzers und insbesondere des Fachübersetzers nicht verschwinden lassen. Es wird aber zweifellos eine komplette Änderung des Tätigkeitsprofils bewirken. Übrig bleiben werden nur die wirklichen Experten auf ihrem jeweiligen Gebiet, der Jurist-Übersetzer für die juristische Fachübersetzung etwa.

Denn es bedarf Experten, jedenfalls Sachverständiger um aus den vorstehend erwähnten mannigfaltigen Alternativen bzw. Optionen - und zwar gleich ob a priori oder ad hoc - die jeweils meist kontextadäquate zu erkennen, ja erkennen zu können.

In einem Aufsatz des renommierten niederländischen Wissenschaftlers auf dem Gebiet des Vergleichenden Rechts, zugleich Spezialist in Fragen der Rechtsübersetzung, Gerard-René De Groot, liest sich eben dieses wie folgt:
„Wesentlich ist, sich ständig bewusst zu machen, dass die Übersetzung juristischer Terminologie Rechtsvergleichung ist. [...] Es muss grundsätzlich aus einer Rechtssprache in eine andere Rechtssprache (und nicht in die umgangssprachliche Terminologie der Zielsprache) übersetzt werden. Der Inhalt des Ausgangstextes muss also genauestens analysiert werden.
Dabei muss man den juristischen Inhalt der Begriffe ermitteln. Man übersetzt also aus einer Rechtssprache, nicht aus der Umgangssprache. Nicht die allgemeinsprachliche Bedeutung eines Wortes muss übersetzt werden, sondern der juristische Inhalt. Dieser Inhalt muss in der Zielsprache dann anschließend auch nicht in der Umgangsterminologie der Allgemeinsprache ausgedrückt werden, sondern wiederum in der Rechtssprache. Auch hierbei muss man wieder sorgfältig arbeiten. Besonders vorsichtig sollte man sein, wenn es in der Zielsprache Wörter gibt, die etymologisch den zu übersetzenden Wörtern der Ausgangssprache entsprechen. Sie als Übersetzungen der Ausgangstermini zu verwenden, ist verführerisch, es ist aber unbedingt notwendig, vorher deren Inhalt genauestens zu prüfen.
Regelmäßig stellt sich dann heraus, dass es doch dermaßen wesentliche inhaltliche Unterschiede gibt, dass es unverantwortlich wäre, die betreffenden Wörter als Übersetzungen zu benutzen.”

Wie insgesamt dem auch sei, und wohin die Reise gehen wird?
Als sicher gelten darf, dass konventionelles Übersetzen, wie wir es bisher kannten, in absehbarer Zukunft ersetzt werden wird durch bloßes aber eingehendes redaktionelles Überprüfen, also reines Nachbearbeiten im Zuge einer Übersetzungsrevision, was für Rechtsübersetzer bzw. Rechtsübersetzungen konkret zweierlei bedeutet: juristisches Lektorat mit erforderlichenfalls vorausgehendem linguistischem Korrektorat.

Eine im Entstehen begriffene Qualifikation als solche, in Fachkreisen bezeichnet als maschinelles Übersetzen bei anschließender spezialisiert redaktioneller Prüfung, nämlich einer Revision, das heißt nachträglichen Überarbeitung, also einer professionellen eingehenden Nachbearbeitung durch den Übersetzer als Redakteur.

Dabei handelt es sich um das Verfahren des sogenannten Post-editing machine translation (PEMT bzw. MTPE) durch den Post-Editor als Revisor im Wortsinne, desfalls unter vorausgehender spezialisiert redaktioneller Bearbeitung des Ausgangstextes, nämlich dem sogenannten Pre-editing machine translation, also der syntaktischen Vereinfachung und phraseologischen Entflechtung vorab durch den Pre-Editor in dessen Eigenschaft als Präparator im Wortsinne.

Unbeschadet aller Fortschritte des maschinellen Lernens gilt nach wie vor: obschon solche automatischen Übersetzungen, zwar stilistisch suboptimal, um nicht zu sagen hölzern eintönig infolge bzw. aufgrund lexikalischer Simplifizierung (englisch: dull), vielfach grammatisch, syntaktisch und semantisch korrekt erscheinen, können terminologische Fehler und Auslassungen, unbegründete Hinzufügungen, vor allem aber terminologische Inkonsistenzen, syntaktische Fehlleistungen und Entstellungen (vertauschtes Subjekt und Objekt etwa), in der Sache verkehrte Bezüge und grob fehlerhafte kontextuelle Zuordnungen nur sehr geübten Blicken nicht entgehen.

Eben diese Faktoren aber sind bei Rechtsübersetzungen von entscheidender Bedeutung!

Ein triftiger Grund also, das Übersetzen von Rechtstexten und jede Form des Korrigierens den Fachbereich Jura betreffend, eben nicht einfach ‚juristischen Übersetzern‘ anzuvertrauen sondern, anstelle dessen, dafür die erfahrenen Juristen-Übersetzer von Eulenhaupt Translation Services heranzuziehen, ob ihrer Eigenschaft als Spezialist für juristisches Übersetzen an sich und als Revisor, nämlich Experte für professionelles Nachbearbeiten, sowohl sogenannter, fast wäre man geneigt, treffend, da im Wortsinne, zu sagen, althergebrachter Humanübersetzungen als auch der hier beschriebenen Maschinenübersetzungen ‚alt‘-deutsch: Korrekturlesen, bzw. neudeutsch: Posteditieren.

Vertraulichkeit


Vertraulichkeit im Umgang mit zur Übersetzung anvertrauten Texten ist etwas, das gerade auch im Zusammenhang mit dem eben erwähnten Prozess des digitalen Übersetzens wichtiger denn je zuvor erscheint, denn eines ist klar:

Mit dem zunehmenden Einsatz von web-basierten, sprich: cloud-basierten Anwendungen ist eine Schärfung des Bewusstseins im Umgang mit sensiblen Geschäftsinformationen unerlässlich.

So zum Beispiel gilt als unabdingbare Voraussetzung zur Wahrung von Vertraulichkeit im Rahmen des vorstehend beschriebenen Pre-editing-Verfahrens, also der adaptiven Textanpassung für die maschinelle Übersetzung eines Rechtstextes, die Anonymisierung jener Übersetzungsvorlage. Für einen Werkbesteller empfiehlt es sich daher, genau hinzusehen, weil ...

... hier tut sich ein geradezu klassisches Dilemma auf, denn je breiter gefächert die angebotenen Sprachdienstleistungen, „alle Sprachen, alle Fachgebiete“ - so stellt sich bei genauem Hinsehen eben auch heraus, dass fast jeder ‚Spezialist‘ oder gar ‚Experte‘ für juristische Übersetzungen in Wirklichkeit als Generalist, das heißt große Übersetzungsagentur daherkommt - „umfangreicher Bestand an freiberuflichen Fachübersetzern“ bei gleichzeitig „umfassenden, in Datenbanken vorgehaltenen Translation Memories“, desto größer die Gefahr der Achtlosigkeit und Sorgfaltspflichtverletzung in dieser Hinsicht.

Und ja, was bedeuten Verweise auf abgeschlossene Vertraulichkeitsvereinbarungen, sogenannte NDAs, und Hinweise auf ISO-Zertifikate - speziell was die juristische Fachübersetzung anbelangt, sollte hier die Frage erlaubt sein: wer zertifiziert eigentlich die Zertifikataussteller - wenn von vorneherein mit kognitiven Tricks, nämlich einem bewusst herbeigeführten Irrtum gearbeitet wird, um Geschäftsabschlüsse zu forcieren?
Sie bedeuten eine gewisse Scheinsicherheit, eignen sich aber als Abhilfe des Dilemmas, so überhaupt, nur bedingt.

Was auffällt, unabhängig von den zur Anwendung kommenden Verfahren: Immer wieder kommt es vor, dass wir von Auftraggebern ausdrücklich aufgefordert werden, die uns anvertrauten Dokumente strikt vertraulich zu behandeln. Eigentlich völlig selbstverständlich: Gerade in Bezug auf das Übersetzen juristischer Texte ist strikte Vertraulichkeit - neben inhaltlicher Qualität und Pünktlichkeit hinsichtlich übereingekommener Zeitschemen - der wichtigste Faktor im gegenseitigen Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, genauer zwischen Werkbesteller und Werkunternehmer.

Haftung und Gewährleistung


Aus unserer Sicht als mit der Sache befasste Juristen ist jedem Kaufinteressierten bei der Wahl eines Anbieters zur Abwicklung des Kaufgeschäfts grundsätzlich, im Falle des Erwerbs von Dienstleistungen sowieso, bei der Beschaffung von Sprachdienstleistungen insbesondere und bei der Inanspruchnahme juristischer Übersetzungsdienste im Speziellen, sehr zu empfehlen, genau, ganz genau hinzusehen. Und bei diesem Hinsehen empfiehlt es sich konkret, zunächst einmal Allgemeine Geschäftsbedingungen zu suchen und einzusehen und dann insbesondere die Bestimmungen zum Thema Haftung und Gewährleistung. Denn so lässt sich ein Überblick verschaffen hinsichtlich der Seriosität des Anbieters, jenseits oberflächlich einnehmend schöner Worte, Attraktivität vermittelnder Bebilderung und positiver Kundenbewertungen (die sich einerseits erbetteln und andererseits manipulieren lassen: ‚Kundin Musterfrau‘ fand es mäßig, Tante Grethi fand es toll, Nichte Plethi fand es umwerfend).

Und da nun darf der interessierte potentielle Werkbesteller sich verwundert die Augen reiben, wenn er feststellt, dass gerade die der Moderne sozusagen vorauseilenden Anbieter ach so innovativer Cloud-Lösungen auf jede entfernt erdenkliche Art und Weise versuchen, für den Fall des ‚versehentlichen Verlustes‘ oder gar der ‚versehentlichen Veröffentlichung‘ vertraulicher Daten zu Kunden und Rechtsgeschäften ihrer Haftpflicht zu entgehen.

Und die Augen ebenso reiben darf er sich etwa dann, wenn, wie im Fall eines der größten Anbieter von Sprachdienstleistungen in Europa, der auf seiner visuell überaus ansprechenden Webpräsentation kein Wort darüber verliert, eben keinen implementierten zweistufigen Übersetzungsprozess als Standard anzubieten, also des eigentlichen Übersetzens durch jeweils einen fachlich versierten Übersetzer plus eingehender Prüfung nämlich dem Korrekturlesen durch einen ebensolchen Zweitübersetzer als Prüfer, nämlich als Redakteur, bzw. Fachlektor, wie dies in der Branche gang und gäbe und daher im wahrsten Sinne des Wortes selbstverständlich ist.

Der ratlose potentielle Werkbesteller muss also erst aus den AGB – buchstäblich den kleinen Buchstaben – erfahren, dass er sich die ‚Korrektur‘ betreffend höchstselbstpersönlich zu bemühen habe, weil: „Insoweit versteht sich, dass sich der Kunde nicht auf eine unterlassene Korrekturlesung berufen kann, wenn er sich nicht ausdrücklich auf diese zusätzliche Option eingelassen hat.”

Nach unserer Bewertung als Juristen lässt sich ein solches Vorgehen als Versuch qualifizieren, ein Dienstvertragsverhältnis zu begründen, im Rahmen dessen der Dienstverpflichtete lediglich die Arbeit bzw. die Bemühung schuldet, nicht aber den Erfolg, nämlich eine rechtssichere Fachübersetzungsarbeit, genauer, die Erstellung brauchbarer fremdsprachlicher Unterlagen mit Rechtswirksamkeit bzw. Rechtsfolge.

Wir von Eulenhaupt Translation Services möchten unseren potentiellen Kunden größtmögliche Transparenz bieten und verweisen an dieser Stelle daher ausdrücklich auf unsere AGB und die darin niedergelegten Einzelheiten zu Fragen der Haftung und der Gewährleistung als Werkunternehmer.

Verschlüsselung von E-Mail und Dateien


Welchen Wert - Datenschutzgrundverordnung hin, Datenschutzerklärung her - hätte die grundsätzliche Zusicherung von Vertraulichkeit einem Auftraggeber gegenüber, wenn ‚vertrauliche‘ Daten im Zuge ihrer Übertragung über das Internet durch Dritte einfach abgegriffen werden können. Keine rein rhetorische Frage, die sich in der jüngsten Vergangenheit dringender denn je stellt. Daher bieten wir auf Verlangen sichere asymmetrische Verschlüsselung von E-Mail und Dateien über GnuPG bzw. Open PGP. Unseren öffentlichen PGP-Schlüssel finden Sie im Seitenmenü rechts oben.

Netzwerk


Übersetzungen ins Deutsche werden von Michael Eulenhaupt in der Regel selbst durchgeführt.

Für die Bewältigung der Nachfrage nach Übersetzungen aus dem Deutschen ins Englische, Holländische und andere Sprachen steht Michael Eulenhaupt eine Vielzahl Sachverständiger für Recht und die Rechtsübersetzung, mit Englisch, Niederländisch oder einer anderen europäischen Sprache als Muttersprache, zur Verfügung, die, in ihrer jeweiligen Eigenschaft als Spezialist-Übersetzer, ja als Experte in Recht und Sprache, Vertrauenswürdigkeit, autodidaktische Fähigkeiten sowie reichhaltige translatorische und redaktionelle Erfahrung, in aller Regel über Jahrzehnte, immer wieder von neuem unter Beweis stellen.

Aufgrund der besonderen Eigenschaft als Spezialist-Übersetzer in einem Netzwerk, das heißt infolge der sehr guten persönlichen Beziehung zwischen den einzelnen Mitgliedern untereinander, kann gegebenenfalls sehr schnell und flexibel auf Übersetzungsanfragen eingegangen werden.

Anders ausgedrückt: Übersetzer von Eulenhaupt Translation Services sind als juristische Fachübersetzer und Fachübersetzerinnen in einem Kollektiv qualifiziert und nach akademischer Maßgabe in der Lage, die Übersetzung von juristischen Texten, gleich wie umfangreich und/oder komplex, nicht zuletzt und eben gerade wissenschaftliche Texte im Allgemeinen und insbesondere solche, die dem Fachbereich Vertragsrecht zuzuordnen sind, was schwierigste Vertragsübersetzungen miteinschließt, umstandslos und innerhalb kürzester Zeit zu bewältigen.

Direkter Kontakt


Ein weiterer Vorteil unseres Netzwerks aus Experten besteht darin, dass bei Kontaktaufnahme direkt mit dem Spezialisten als Ausführendem kommuniziert wird und eben nicht mit einem Projektmanager als Projektverantwortlichem eines Übersetzungsprojekts, wie das bei Agenturen in aller Regel der Fall ist. Die Aufgabe eines Projektmanagers besteht darin, Übersetzungsaufträge, somit juristischen Text als Übersetzungstext bzw. Prüftext und somit auch sich ergebende Fragen und Anregungen an die ‚dritte Hand‘, also den jeweiligen - für den Auftraggeber bzw. Werkbesteller anonymen - juristischen Übersetzer weiterzuleiten.

Dieser Vorteil des Direktkontakts kommt zum Tragen, wenn etwa anlässlich einer übermittelten Vorabversion Auftraggeber spezifische Änderungswünsche zeitnah in die entstehende Übersetzung zu implementieren sind, weil es dann eben einen beträchtlichen Unterschied macht, ob der Ausführende unmittelbar dies erledigen kann oder ob ein Dritter, als beauftragter Übersetzer bzw. bei dessen Nichtverfügbarkeit Ersatz, zur Bewältigung dieser Aufgabe herangezogen werden muss!